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Aktuelles
..... zum GEG und zur BEG vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Tag der offenen Tür
Komm vorbei und lerne mich kennen.
Meine Projekte zur eigenen Stromerzeugung und -nutzung sind "zum Anfassen"
SolarInvest Main-Taunus e.G.
So fördern wir die Energiewende:
Photovoltaik
Bürgerstrom und BürgerÖkogas
e-Carsharing
Energetische Sanierung
Der individuelle Sanierungsfahrplan in fünf Schritten:
1. Vor-Ort-Gespräch
2. Energetische Bewertung
3. Vorschläge
4. Abstimmung
5. Erläuterung
(Details im test Sept. 2023, Stiftung Warentest)
Verbraucherzentrale (n)
Die gemeinnützigen Verbraucherzentralen bieten ebenfalls kostenlose Energieberatungen an. Bitte wählen Sie dort den direkten Kontakt für das Sanieren oder das Heizen.
Wärmepumpen-Check
Eine WP kann klimafreundlich und effizient heizen.
Die Verbraucherzentrale Hessen hilft mit einer kostenlosen Beratung, vorliegende Angebote zu analysieren.
Denn es gibt erhebliche Unterschiede. Das hatte zuvor der Wärmepumpen-Angebots-Check der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz ergeben. Rund 160 Angebote für Luft-Wasser-Wärmepumpen in EFH wurden hierfür ausgewertet. Deshalb gibt es jetzt auch in Hessen die Möglichkeit für eine Beratung, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gefördert wird.
Bauherren-Schutzbund e.V.
Bei Sanierungen wird oft versucht, die Dienstleistung von Fachleuten einzusparen. Aber der Eigentümer/Bauherr hat nicht die erforderliche Fachkompetenz. Es dennoch alleine zu versuchen kann teurer werden.
Die Risiken „am Bau“, die Bau- und Leistungsbeschreibung
Seit dem 1.1.2018 gilt ein neues Bauvertragsrecht, bei dem viele Normen ins BGB aufgenommen wurden, zum Schutz der Verbraucher. Zu diesen Regelungen gehört auch die Pflicht zur Baubeschreibung
Im Gesetzgebungsprozess wurde anerkannt, dass die Durchführung eines Bauvorhabens viele Risiken für Verbraucher hat, jedoch das früher geltende Werkvertragsrecht neben einigen Einzelvorschriften keine besonderen Verbraucherschutzvorschriften enthielt.
Dies war geboten, weil ein Verbraucher selten Bauerfahrung hat und auch einen sehr großen Teil seines Kapitals investiert.
Bei der Sanierung und beim Ausbau im Bestand gibt es den BGB-Verbraucherbauvertrag aber nicht wie beim Neubau, allenfalls bei erheblichen Umbaumaßnahmen, vgl. §650j BGB.
Insbesondere die Regelungen zur Bau- und Leistungsbeschreibung wurden aufgenommen, weil häufig Angaben zur Überprüfung des Bausolls fehlten bzw. nicht ausreichten.
Die Baubeschreibung ist dabei ein zentrales Instrument. Der Verbraucher soll die Grundlage für eine gründlich geprüfte Entscheidung erhalten, ob das Angebot den eigenen Vorstellungen entspricht. Auch ein Preisvergleich im Hinblick auf die Angebote anderer Unternehmer ist nur möglich, wenn die Baubeschreibung aller zur Entscheidung vorliegenden Verträge klar benennt, was und wie es gemacht werden soll.
Deshalb sollte auch für Bestandsmassnahmen analog gehandelt werden, auch wenn oder gerade weil der gleiche Schutz nicht automatisch auch außerhalb des Verbraucherbauvertrages oder des Bauträgervertrages gilt.
In Artikel 249 §2 des Einführungsgesetzes zum BGB sind die Mindestanforderungen an eine Baubeschreibung definiert, an die jeder Bauherr auch für seine Sanierungsmaßnahme die gleiche Messlatte anlegen sollte.
Bitte informieren Sie sich hierzu auf www.gesetze-im-internet.de
Dabei sollen nicht nur die dort aufgeführten Mindestvorgaben erfüllt werden, sondern alle wesentlichen Eigenschaften sollen gemäß dem objektiven Interesse des Verbrauchers enthalten sein..
Die Eigenschaften sind dabei „in klarer Weise“ in der Baubeschreibung darzustellen, aber nicht unbedingt für Verbraucher verständlich. Der Gesetzgeber geht somit davon aus, dass die Baubeschreibung nicht auf den ersten Blick, sondern erst durch die Hilfe von Experten verständlich wird.
Das heißt, Bauherren, die nicht über technische Kenntnisse verfügen, werden die Baubeschreibung in der Regel nicht alleine beurteilen können. Sie dient sachkundigen Experten als Grundlage, das Vorhaben einzuschätzen und dazu beraten zu können.
Ich betone das, weil ich in der Bestandssanierung häufig den Versuch erlebe, die Kosten für Architekten, Bauplanung und Baubegleitung zu vermeiden. Dies erscheint verständlich, aber der Bauherr kann die Konsequenzen daraus mangels Sachkenntnis nicht einschätzen.
Deshalb verweise ich für die weitere Lektüre und für den Wissensaufbau auf die Seiten des Bauherren-Schutzbund e.V. (Link weiter oben)
Hier gehe ich nur noch auf ein Beispiel aus meiner täglichen Arbeit ein:
PV-Dachanlage, überwiegend Montage oder überwiegend Verkauf?
Hierzu ist die Rechtsprechung nicht einheitlich. Deshalb gilt auch hier, dass die Beteiligten besser vorher vereinbaren, was sie voneinander erwarten, als dass im Nachhinein Juristen vermuten oder sogar darüber beschließen, was die Beteiligten gemeint haben könnten.